EAPl.Nr. 151/1
Ausstellung von Personalausweisen
Deutsche (im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes) sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Pass besitzen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden.
Die wichtigsten Merkmale des Personalausweises sind:
• Scheckkartenformat
• Online-Ausweisfunktion für den Einsatz im Internet und an Bürgerterminals
• Vorbereitung für die elektronische Unterschrift
• Speicherung des Passbildes und der Fingerabdrücke auf einem integrierten Chip zur eindeutigen Zuordnung von Ausweis und Inhaber
Wer mit Vollendung des 16. Lebensjahres keinen Ausweis besitzt, oder als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen versäumt, für diesen innerhalb von sechs Wochen, nachdem er 16 Jahre alt geworden ist, Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises zu stellen, falls der Jugendliche dies unterlässt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden.
Im Jahr 2024 werden alle Jugendlichen des Geburtsjahrgangs 2008 ausweispflichtig!
Sonstige Pflichten des Ausweisinhabers:
Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich
1. den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,
2. auf Verlangen den alten Ausweis beim Empfang eines neuen Ausweises abzugeben,
3. den Verlust des Ausweises anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,
4. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
5. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.
Allgemeine Hinweise zur Beantragung eines neuen Personalausweises (und Reisepasses):
Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises (und Reisepasses) wird ausschließlich von der Ausweisbehörde (Gemeinde Konradsreuth) ausgefüllt. Das persönliche Erscheinen des Antragstellers (bei Personen unter 16 Jahren zusammen mit den Sorgeberechtigten) ist zwingend erforderlich!
Zur Beantragung eines Personalausweises sind mitzubringen:
- bisheriger Personalausweis (oder Reisepass)
- ein aktuelles biometrisches Passbild im Format 35 x 45 mm
- Geburtsurkunde (oder Heiratsurkunde) - falls noch nicht vorgelegt
Die Gebühr ist bei Beantragung zu entrichten wie folgt:
10,00 € für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises (Gültigkeit: 3 Monate)
22,80 € für einen Personalausweis, dessen Inhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist (Gültigkeit: 6 Jahre)
37,00 € in allen anderen Fällen (Gültigkeit: 10 Jahre)
Änderungen von persönlichen Daten im Personalausweis (oder Reisepass), z. B. des Familiennamens durch Eheschließung, führen zur Ungültigkeit. Es ist ein neuer Personalausweis oder Reisepass zu beantragen.
Die Herstellung der Personalausweise durch die Bundesdruckerei dauert ca. 2 Wochen, die der Reisepässe ca. 3 Wochen. In Hinblick auf die bevorstehende Urlaubszeit bitten wir, die neuen Ausweispapiere rechtzeitig zu beantragen.
Konradsreuth, den 02.02.2024
Gemeinde Konradsreuth
Döhla, 1. Bürgermeister