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  KULTURELLES / VERANSTALTUNGEN 2010

Termine für das Jahr 2010

September

10.09.2010 "Froschburg-Rock" Gesangverein 1860 Konradsreuth
11.09. - 12.09.2009 "Froschburg-Kärwa" in der "Froschburg"
18.09.2010 KinderKino - OPEN AIR im Bürgerpark
"Der kleine Kater Pelle", empf. ab 6 Jahre
Beginn: 20.00 Uhr
(bei schlechtem Wetter im Gemeindehaus)
KinderKinoTeam
19.09.2010 Weltkindertag
Am Bürgerpark
Kreisjugendring

Oktkober

09.10.2010 Herbstkultur des Bürgervereins Konradsreut
in der Schulturnhalle mit
Klaus Karl Kraus
Bürgerverein Konradsreuth
13.10.2010

KinderKinoKonradsreuth
"SOS - Ein spannender Sommer", empf. ab 6 Jahre
Beginn: 15.00 Uhr

KinderKinoTeam
17.10.2010 Herbstkirchweih mit Markt Gemeinde Konradsreuth
mit Bürgerverein Konradsreuth
24.10.2010 Herbstkirchweih in Ahornberg  

November

06.11.2010

Weinfest im Feuerwehrhaus in Martinsreuth

Feuerwehrverein Martinsreuth
07.11.2010 Terminabsprache der Vereine im "Schießhaus" Sportschützenverein Frohsinn 1885 e.V.
07.11.2010 Konzert des Gesangvereins Gesangverein 1860 Konradsreuth
10.11.2010 KinderKinoKonradsreuth
"Das tapfere Schneiderlein", empf. ab 6 Jahre
Beginn: 15.00 Uhr
KinderKinoTeam
28.11.2010 Weihnachtsmarkt des Turnverein Konradsreuth
am Marktplatz
Turnverein 1863 Konradsreuth e.V.

Dezember

08.12.2010 KinderKinoKonradsreuth
"Das tapfere Schneiderlein"", empf. ab 4 Jahre
Beginn: 15.00 Uhr
KinderKinoTeam

Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung
Checkliste für Veranstalter:
(Vereine, Gastwirte)

1) Anmeldung gem. § 19 LStVG bei der Gemeinde, mindestens eine Woche vor der Veranstaltung
(Die Anzeige ist kostenfrei, wenn sie rechtzeitig erstattet wird. Bei nicht fristgemäß erstatteter Anzeige bedarf es einer kostenpflichtigen Erlaubnis.)

Hinweis: Die Anmeldung einer öffentlichen Veranstaltung ist immer erforderlich.
Ggfs. ist zusätzlich zu beantragen:
  .
2) Dauer der Veranstaltung (Sperrzeit)
Die seit 01.01.2005 geltende Sperrzeit, Beginn 5.00 Uhr, Ende 6.00 Uhr, gilt nur für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten.

Bei Gestattungen von öffentlichen Veranstaltungen gem. § 12 GastG (Gartenfeste und sonst. öffentliche Veranstaltungen im Freien, bzw. in Zelten) werden nach wie vor Auflagen dahingehend, dass die Veranstaltung nur bis 2.00 oder 3.00 Uhr gestattet wird.
  .
3) Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes gem. § 12 GastG
(es muss ein besonderer Anlass vorliegen)
Gleichzeitig muss der Veranstalter eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung garantieren (Erklärung über Abwasserbeseitigung)

Bei Abhaltung einer Veranstaltung an bestimmten Plätzen, z. B. Lage an einer Kreis- oder Gemeindestraße:
  .
4) Beantragung einer verkehrsrechtlichen Anordnung
(entweder bei der Gemeinde Konradsreuth - bei Gemeindestraßen, oder beim Landratsamt Hof - bei Kreisstraßen, usw.) - und zwar möglichst 3 Wochen vorher.
Der Veranstalter muss jeweils ausreichend Parkplatz zur Verfügung stellen)

Bei Veranstaltungen mit Festzug:
  .
5) Beantragung einer Erlaubnis gem. § 29 Abs. 2 StVO zur Durchführung eines Umzuges - mindestens 3 Wochen vorher
(Vordrucke hält die Gemeinde Konradsreuth bereit)

Der Veranstalter einer öffentlichen Veranstaltung hat eigenverantwortlich für den geordneten und störungsfreien Verlauf zu sorgen. Bei größeren Veranstaltungen sollte sich rechtzeitig vorher mit der Gemeinde Konradsreuth in Verbindung gesetzt werden, damit evtl. zusätzlich erforderliche Auflagen (z. B. Sanitäts- u. Feuersicherheitswachen, usw.) abgeklärt werden können.

Wichtiger Hinweis für die Vereine
Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (sogenannte "Lebensmittelzeugnisse") durch beauftragte Ärzte;
Wegfall der Belehrungspflicht für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten

Durch das Landratsamt Hof, Abteilung Gesundheitswesen, wurde mit Schreiben vom 25.01.2005 mitgeteilt, dass das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz die HInweise zum Vollzug der §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes geändert hat. Danach unterliegen ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen ab sofort nicht mehr der gesetztlichen infektionshygienischen Belehrungspflicht, da davon auszugehen sei, dass sie nicht "gewerbsmäßig" im Sinne der Vorschrift tätig sind.

Dem Infektionsschutz der Bevölkerung soll dadurch Rechnung getragen werden, dass der Personenkreis - und zwar unabhängig davon, ob er vor Ort tätig ist oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereitet und zur Verfügung stellt - durch das Merkblatt "Leitfaden für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen beim Umgang mit Lebensmitteln" über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichtet wird. Dabei iwird besonders auf die zivilrechtliche Haftung und die strafrechtliche Verantwortung eines Jeden hingewiesen, der Lebensmittel in Verkehr bringt.

Das Merkblatt wird dem Veranstalter bei der Anzeige eines Vereinsfestes oder einer ähnlichen Veranstaltung ausgehändigt, wird aber auch jederzeit im Rathaus, Zimmer-Nr. 2, auf Anfrage ausgegeben.