|
|
|
Termine für das
Jahr 2010
September
| 10.09.2010 |
"Froschburg-Rock" |
Gesangverein
1860 Konradsreuth |
| 11.09.
- 12.09.2009 |
"Froschburg-Kärwa"
in der "Froschburg" |
| 18.09.2010 |
KinderKino
- OPEN AIR im Bürgerpark
"Der kleine Kater Pelle", empf. ab 6 Jahre
Beginn: 20.00 Uhr
(bei schlechtem Wetter im Gemeindehaus) |
KinderKinoTeam |
| 19.09.2010 |
Weltkindertag
Am Bürgerpark |
Kreisjugendring
|
Oktkober
| 09.10.2010 |
Herbstkultur
des Bürgervereins Konradsreut
in der Schulturnhalle mit
Klaus Karl Kraus |
Bürgerverein
Konradsreuth |
| 13.10.2010 |
KinderKinoKonradsreuth
"SOS - Ein spannender Sommer", empf. ab 6 Jahre
Beginn: 15.00 Uhr
|
KinderKinoTeam |
| 17.10.2010 |
Herbstkirchweih
mit Markt |
Gemeinde
Konradsreuth
mit Bürgerverein Konradsreuth |
| 24.10.2010 |
Herbstkirchweih
in Ahornberg |
|
November
| 06.11.2010 |
Weinfest im Feuerwehrhaus in Martinsreuth
|
Feuerwehrverein
Martinsreuth |
| 07.11.2010 |
Terminabsprache
der Vereine im "Schießhaus" |
Sportschützenverein
Frohsinn 1885 e.V. |
| 07.11.2010 |
Konzert
des Gesangvereins |
Gesangverein
1860 Konradsreuth |
| 10.11.2010 |
KinderKinoKonradsreuth
"Das tapfere Schneiderlein", empf. ab 6 Jahre
Beginn: 15.00 Uhr |
KinderKinoTeam |
| 28.11.2010 |
Weihnachtsmarkt
des Turnverein Konradsreuth
am Marktplatz |
Turnverein
1863 Konradsreuth e.V. |
Dezember
| 08.12.2010 |
KinderKinoKonradsreuth
"Das tapfere Schneiderlein"", empf. ab 4 Jahre
Beginn: 15.00 Uhr |
KinderKinoTeam |
Veranstaltung
einer öffentlichen Vergnügung
Checkliste für Veranstalter:
(Vereine, Gastwirte)
| 1) |
Anmeldung gem. § 19 LStVG
bei der Gemeinde, mindestens eine Woche vor der Veranstaltung
(Die Anzeige ist kostenfrei, wenn sie rechtzeitig
erstattet wird. Bei nicht fristgemäß erstatteter
Anzeige bedarf es einer kostenpflichtigen Erlaubnis.)
Hinweis: Die Anmeldung einer öffentlichen Veranstaltung
ist immer erforderlich.
Ggfs. ist zusätzlich zu beantragen: |
| |
.
|
| 2)
|
Dauer der
Veranstaltung (Sperrzeit)
Die seit 01.01.2005 geltende Sperrzeit, Beginn 5.00
Uhr, Ende 6.00 Uhr, gilt nur für Schank- und Speisewirtschaften
sowie für öffentliche Vergnügungsstätten.
Bei Gestattungen von öffentlichen Veranstaltungen gem.
§ 12 GastG (Gartenfeste und sonst. öffentliche
Veranstaltungen im Freien, bzw. in Zelten) werden nach
wie vor Auflagen dahingehend, dass die Veranstaltung nur
bis 2.00 oder 3.00 Uhr gestattet wird.
|
| |
.
|
| 3) |
Gestattung eines vorübergehenden
Gaststättenbetriebes gem. § 12 GastG
(es muss ein besonderer Anlass vorliegen)
Gleichzeitig muss der Veranstalter eine ordnungsgemäße
Abwasserbeseitigung garantieren (Erklärung über Abwasserbeseitigung)
Bei Abhaltung einer Veranstaltung an bestimmten Plätzen,
z. B. Lage an einer Kreis- oder Gemeindestraße: |
| |
.
|
| 4) |
Beantragung einer verkehrsrechtlichen
Anordnung
(entweder bei der Gemeinde Konradsreuth - bei Gemeindestraßen,
oder beim Landratsamt Hof - bei Kreisstraßen, usw.) -
und zwar möglichst 3 Wochen vorher.
Der Veranstalter muss jeweils ausreichend Parkplatz zur Verfügung
stellen)
Bei Veranstaltungen mit Festzug: |
| |
.
|
| 5) |
Beantragung einer Erlaubnis
gem. § 29 Abs. 2 StVO zur Durchführung eines Umzuges
- mindestens 3 Wochen vorher
(Vordrucke hält die Gemeinde Konradsreuth bereit) |
Der Veranstalter einer öffentlichen Veranstaltung
hat eigenverantwortlich für den geordneten und störungsfreien
Verlauf zu sorgen. Bei größeren Veranstaltungen sollte
sich rechtzeitig vorher mit der Gemeinde Konradsreuth in
Verbindung gesetzt werden, damit evtl. zusätzlich erforderliche
Auflagen (z. B. Sanitäts- u. Feuersicherheitswachen, usw.)
abgeklärt werden können.
Wichtiger Hinweis
für die Vereine
Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (sogenannte
"Lebensmittelzeugnisse") durch beauftragte Ärzte;
Wegfall der Belehrungspflicht für ehrenamtliche Helferinnen
und Helfer bei Vereinsfesten
Durch das Landratsamt Hof, Abteilung Gesundheitswesen,
wurde mit Schreiben vom 25.01.2005 mitgeteilt, dass das Bayerische
Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
die HInweise zum Vollzug der §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes
geändert hat. Danach unterliegen ehrenamtliche Helferinnen
und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen
ab sofort nicht mehr der gesetztlichen infektionshygienischen Belehrungspflicht,
da davon auszugehen sei, dass sie nicht "gewerbsmäßig"
im Sinne der Vorschrift tätig sind.
Dem
Infektionsschutz der Bevölkerung soll dadurch Rechnung getragen
werden, dass der Personenkreis - und zwar unabhängig davon,
ob er vor Ort tätig ist oder im häuslichen Bereich Lebensmittel
zubereitet und zur Verfügung stellt - durch das Merkblatt "Leitfaden
für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen
Veranstaltungen beim Umgang mit Lebensmitteln" über die
wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln
unterrichtet wird. Dabei iwird besonders auf die zivilrechtliche
Haftung und die strafrechtliche Verantwortung eines Jeden hingewiesen,
der Lebensmittel in Verkehr bringt.
Das Merkblatt
wird dem Veranstalter bei der Anzeige eines Vereinsfestes oder einer
ähnlichen Veranstaltung ausgehändigt, wird aber auch jederzeit
im Rathaus, Zimmer-Nr. 2, auf Anfrage ausgegeben.
|