Hundesteuer 2024

von Matthias Döhla | 

Die Hundesteuer ist am 1. April 2024 zur Zahlung fällig.

Hundemarke BY-NC-SA 3.0 DE

Gz.Nr.: 9243/2 – SG 21

 

Vollzug der Hundesteuersatzung;

Erhebung der Hundesteuer 2024

 

B E K A N N T M A C H U N G

 

 

Alle über vier Monate alten Hunde, die im Bereich der Gemeinde Konradsreuth und ihrer Ortsteile gehalten werden, unterliegen der Hundesteuer; es handelt sich um eine gemeindliche Jahresaufwandsteuer.

 

Die Steuer beträgt

40,00 Euro für den ersten Hund

50,00 Euro für den zweiten Hund

60,00 Euro für jeden weiteren Hund und

500,00 Euro für jeden Kampfhund.

 

Die Hundesteuer ist am 01. April 2024 zur Zahlung fällig.

 

Nach Art. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V. mit der Hundesteuersatzung gilt der Bescheid über die Hundesteuer, wenn er eine Festsetzung für das laufende Jahr enthält, auch für die künftigen Jahre, soweit er nicht durch einen neuen Bescheid für das jeweils laufende Jahr ersetzt wird.

 

Für das Jahr 2024 werden allgemein keine Hundesteuerbescheide zugestellt.

 

Steuerpflichtig

ist, wer einen über vier Monate alten Hund hält. Der Eigentümer des Hundes haftet für die Hundesteuer, auch wenn er den Hund nicht selbst hält. Die Hundesteuer, ist eine unteilbare Jahressteuer und daher stets in voller Höhe zu entrichten, auch wenn der Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird. Dauert die Hundehaltung weniger als drei Monate, entsteht keine Steuerpflicht.

 

Anmeldepflicht:

Wer einen steuerpflichtigen Hund im Laufe des Jahres erwirbt, hat dies ohne Rücksicht darauf, ob die Hundesteuer für ihn bereits entrichtet ist oder nicht, anzuzeigen. Wer einen noch nicht vier Monate alten Hund hält, muss ihn nach Erreichen des Alters von vier Monaten bei der Gemeinde Konradsreuth, Rathaus, 1. Etage, Zimmer Nr. 23, anmelden.

 

Abmeldepflicht:

Wird ein Hund während des laufenden Steuerjahres verkauft oder getötet, ist er verendet oder entlaufen und nicht mehr zurückgekehrt, so muss er bei der Gemeinde abgemeldet werden. Über Weggabe oder Tötung sind Nachweise vorzulegen. Die Abmeldung kann auch fernmündlich erfolgen.

 

Der Verstoß gegen die Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit i. S. der Art. 14 bis 16 KAG und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

 

Konradsreuth, 15.12.2023

Gemeinde Konradsreuth

 

(Siegel)

 

 

Döhla

1. Bürgermeister

 

 

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