| EAPl.Nr.
924/12 - SG 12
Vollzug der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
(GO), des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des Gewerbesteuergesetzes
(GewStG);
Änderung der Hebesätze für Realsteuern
Der Gemeinderat Konradsreuth hat in seiner Sitzung vom
21.04.2010 über die Einnahmeverbesserung bei den Realsteuern
beraten. Nach den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen,
insbesondere nach den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung
des Art. 62 der Gemeindeordnung, hat sich der Gemeinderat
entschlossen, die Hebesätze für die Grundsteuer
A und die Grundsteuer B anzuheben. Ab dem Kalenderjahr 2010
werden die Hebesätze für die Grundsteuer A von
bisher 320 v.H. auf 380 v.H. angehoben. Für die Grundsteuer
B erfolgt die Erhöhung des Hebesatzes von bisher 305
v.H. auf nunmehr 380 v.H.. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer
bleibt unverändert bei 335 v.H..
Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze
bei den Realsteuern (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Konradsreuth
B E K A N N T M A C H U N G:
Der Gemeinderat Konradsreuth hat in öffentlicher Sitzung
vom 21.04.2010 den Erlass einer Satzung über die Festsetzung
der Hebesätze bei den Realsteuern (Hebesatz-Satzung)
beschlossen. Rechtsgrundlagen der Satzung sind Art. 23 GO,
sowie § 25 GrStG und § 16 GewStG.
Die Satzung bedarf weder einer rechtsaufsichtlichen Genehmigung
noch einer behördlichen Zustimmung. Eine Vorlage- oder
Anzeigepflicht besteht nicht. Folglich konnte die Satzung
bereits am 22. April 2010 ausgefertigt werden.
Die Satzung wird gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 1 GO, § 2 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung
(BekV) und § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des
Gemeinderates Konradsreuth (GeschO) durch Abdruck (Veröffentlichung)
im Mitteilungsblatt der Gemeinde Konradsreuth amtlich bekannt
gemacht. Der Abdruck der Satzung erfolgt in vollem Wortlaut
im Anschluss an diese Bekanntmachung. Der Ausgabetag des
Mitteilungsblattes ist der Tag der amtlichen Bekanntmachung.
Auf Grund Ihrer Bekanntmachung tritt die Satzung mit Wirkung
vom 1. Januar 2010 in Kraft.
Konradsreuth, den 28.04.2010
Gemeinde Konradsreuth
Döhla, 1. Bürgermeister
"Die Gemeinde Konradsreuth erlässt auf Grund des
Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
- GO - (BayRS 2020-1-1-I), sowie § 25 des Grundsteuergesetzes
- GrStG - (BGBl I 1973,
S. 965) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG
- (BGBl I 1991, S. 814), in den jeweils geltenden aktuellen
Fassungen, folgende
Satzung über die Festsetzung der
Hebesätze bei den Realsteuern (Hebesatz-Satzung)
Vom 22. April 2010
I. Vorbemerkungen
Der Gemeinderat Konradsreuth hat in seiner öffentlichen
Sitzung vom 17.03.2010 die Haushaltssatzung für das
Haushaltsjahr 2010 beschlossen und hierbei in § 4 festgelegt,
dass die Steuersätze (Hebesätze) für die
Grundsteuer von den landwirtschaftlichen Betrieben (A),
für die Grundsteuer von Grundstücken (B) und für
die Gewerbesteuer in einer gesonderten Hebesatz-Satzung
festgesetzt werden. Die Haushaltssatzung sollte nach den
gesetzlichen Vorschriften (Art. 63 Abs. 3 GO) mit Beginn
des Haushaltsjahres in Kraft treten.
Der Gesamtbetrag der lt. Haushaltssatzung 2010 vorgesehenen
Kreditaufnahmen wird vom Landratsamt Hof lediglich teilweise
genehmigt. Die hierdurch entstehende Finanzierungslücke
lässt sich nicht schließen. Dies führt dazu,
dass der Haushaltsplan 2010 entgegen Art. 64 Abs. 3 S. 1
GO nicht in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen ist.
Die Haushaltssatzung 2010 kann somit nicht öffentlich
bekannt gemacht werden und in Kraft treten. Es ist daher
erforderlich, den Grundsatzbeschluss des Gemeinderates vom
21.04.2010 über die Höhe der Realsteuer-Hebesätze
durch Erlass einer eigenen Hebesatz-Satzung umzusetzen.
II. § 1 Hebesätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende
Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(A) 380 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 380 v.H.
2. Gewerbesteuer 335 v.H.
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2010 in Kraft.
Konradsreuth, den 22. April 2010
Gemeinde Konradsreuth
Döhla, 1. Bürgermeister"
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